Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

Fsser (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Es muss ausreichend Polstermaterial vorhanden sein, um eine Berhrung der Zellen untereinander und der Zellen mit der Innenflche der Auenverpackung sowie gefhrliche Bewegungen der Zellen in der Auenverpackung whrend der Befrderung zu verhindern.

Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II entsprechen.


Zustzliche Vorschrift
Die Zellen mssen gegen Kurzschluss geschtzt und auf solche Art und Weise isoliert sein, dass Kurzschlsse verhindert werden.